Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
01.07.2022

Neue bundesweite Test-Verordnung ab 30. Juni 2022

Die seit dem 30. Juni 2022 geltende neue Test-Verordnung bringt einige Änderungen insbesondere hinsichtlich der Kosten von COVID-Schnelltests mit sich. Außerdem wird die Erstattung der Tests, die in der PT-Praxis gemacht werden, herabgesetzt: Ab 01. Juli 2022 zahlt die KV BaWü nur noch EUR 2,50/Test.

 

Kostenlos können sich von nun an nur noch folgende Personen testen lassen:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag

  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen

  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)

  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen – hierzu zählen u.a.:

  • Krankenhäuser

  • Rehabilitationseinrichtungen

  • stationäre Pflegeeinrichtungen

  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

  • Einrichtungen für ambulante Operationen

  • Dialysezentren

  • ambulante Pflege

  • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe

  • Tageskliniken

  • Entbindungseinrichtungen

  • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung

 

Hinweis: Wir gehen davon aus, dass unter „Besucher“ auch externe Physiotherapeut*innen gerechnet werden, die in solchen Einrichtungen behandeln

  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind

  • Pflegende Angehörige

  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

(Quelle: Coronavirus-Testverordnung - Bundesgesundheitsministerium)

 

Gegen 3 Euro Eigenbeteiligung haben außerdem diese Personen Anspruch auf einen Bürgertest:  

  • Personen, die am Tag der Testung Veranstaltungen besuchen, die in einem Innenraum stattfinden.

  • Wenn Kontakt zu anderen Personen besteht, die mindestens 60 Jahre alt sind,

  • Wenn Kontakt zu anderen Personen besteht, die durch eine Behinderung bzw. Vorerkrankung ein hohes Risiko aufweisen, an COVID-19 schwer zu erkranken.

  • Wenn die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts die Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ aufzeigt.

(Quelle: BAnz AT 29.06.2022 V1.pdf (bundesanzeiger.de))

 

Und wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf kostenlosen Test habe?

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass.

Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen.

Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.

Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.

Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Insoweit kann das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden.

Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

 

Und wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf den 3-Euro-Bürgertest habe?

Auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können. Das geht z. B. mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatient*innen einer Selbstauskunft, die auf einem Formblatt bzw. im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs festgehalten wird.

Für die Fälle mit 3 Euro Selbstbeteiligung muss darüber hinaus eine Selbstauskunft abgegeben werden, dass die Testung nach einem oben genannten Anspruch erfolgt und die Eigenbeteiligung fällig wird.

 

Geht grundlos testen gar nicht mehr?

Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3 Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte etc.) und dennoch getestet werden wollen, ist das im Testzentrum weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden. Sofern es das Testzentrum anbietet.

 

Gibt es einen kostenlosen Test bei Symptomen?

Symptomatische Patient*innen sollten zu Ärzt*innen gehen. Sie werden künftig durch die Hausärzt*innen oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) getestet. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassenkarte.

 

Testerstattung in den Praxen:

Ab Juli 2022 sinkt die Erstattung der Pauschale der Tests von 3,50 Euro auf 2,50 Euro.

 

Weitere Informationen:

Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: TestV Abrechnung Nicht-KV-Mitglieder (kvbawue.de)