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28.12.2022

Neu: Ab 01. Januar 2023 gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 01. Januar 2023 erhalten Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr in Papierform von ihren Mitarbeitenden. Sie müssen diese selbst als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt bei der Krankenkasse abrufen. Allerdings haben die Angestellten weiterhin die gesetzliche Pflicht, ihre Arbeitsstelle über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar zu informieren.

So läuft das Verfahren der eAU ab Januar 2023

Die Meldung an die Krankenkasse erfolgt bereits seit einem Jahr digital durch die Arztpraxis am Tag der Ausstellung bis spätestens 24 Uhr. Neu: Im nächsten Schritt muss nun ab 01. Januar 2023 der Praxisinhaber oder die Praxisinhaberin beziehungsweise die Steuerkanzlei der Praxis beim Kommunikationsserver der Krankenkasse des Beschäftigten eine Anfrage zum Abruf der eAU stellen. Die Krankenkasse stellt die eAU zum Abruf danach auf dem Kommunikationsserver bereit. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin beziehungsweise der Beauftragte erhält eine Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung. Der Abruf sollte am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein. Voraussetzung dafür ist die fristgemäße Übermittlung der Daten aus der Arztpraxis an die Krankenkasse.

Die neue Regelung zur eAU gilt für alle gesetzlich Versicherten und damit auch für geringfügig Beschäftigte in einer Praxis, nicht aber für privat Versicherte.

Mit diesem Digitalisierungsschritt werden die Mitteilungen einer Arbeitsunfähigkeit nahezu papierlos. Denn: Aktuell erhalten nur noch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine gedruckte Version der Bescheinigung für ihre Unterlagen.