Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
19.02.2019

Nachforderungen gegenüber Krankenkassen ab 01.07.2019 auf elektronischem Weg

Physiotherapiepraxen, die selbst mit den Krankenkassen abrechnen, müssen ab 01.07.2019 auch Nachforderungen im Datenträgeraustauschverfahren (DTA) abrechnen und nicht mehr, wie bisher, in Papierform. Bis 30.09.2019 gilt eine Übergangsfrist

Die Bestimmung ist der neuen Technischen Anlage 1 der Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit „Sonstigen Leistungserbringern“ zu entnehmen, die zum 01.07.2019 in Kraft tritt. Darin heißt es in Kapitel 7: „Mit diesem Verfahren sind Nachträge (Korrekturrechnungen) zu bereits erstellten Rechnungen per DTA zu übermitteln. … Erfolgt die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die der Leistungserbringer zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen Abrechnern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 % des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen (§ 303 Abs. 3 SGB V).“

Die neue Regelung gilt sowohl für Nachforderungen allgemeiner Natur und als auch für Forderungen bei erfolglosem Zuzahlungseinzug. Die derzeit noch gültige Technische Anlage 1 gilt mit einer Übergangsfrist von drei Monaten bis 30.09.2019 weiter.

Bitte beachten Sie, dass diese Änderung nicht mit den Physiotherapieverbänden verhandelt, sondern von den Krankenkassen vorgegeben wird.

Zur neuen Technischen Anlage 1 gelangen Sie hier.