Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
04.10.2018

Mutterschutzgesetz – das hat sich geändert

Bereits zum Jahresbeginn gab es Änderungen beim Mutterschutzgesetz. Da wir in der Mitgliederberatung hierzu immer mal wieder Fragen von Mitgliedern haben, stellen wir Ihnen gerne noch einmal die wesentlichen Neuerungen vor.

Was ändert sich durch das neue Mutterschutzgesetz?

  • Mütter von Kindern mit Behinderung erhalten vier Wochen länger und damit insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt.

  • Eingeführt wurde ein Kündigungsschutz von vier Monaten für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt.

  • Ausgeweitet wurde der vom Mutterschutzgesetz geschützte Personenkreis: Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen - also auch für geringfügig Beschäftigte, weibliche Auszubildende und Praktikantinnen nach dem Berufsbildungsgesetz und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studentinnen.

  • Branchenunabhängig haben werdende und stillende Mütter mehr Mitspracherecht bei der Arbeitszeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr während und nach der Schwangerschaft.

  • Ebenfalls wurde ein verstärkter Arbeitsschutz statt eines starren Beschäftigungsverbots eingeführt. Davor konnten Arbeitnehmerinnen auch gegen ihren Willen einem Beschäftigungsverbot ausgesetzt werden, wenn nicht sichergestellt war, dass die Tätigkeit und das Arbeitsumfeld für werdende Mütter gesundheitlich unbedenklich sind. Davon waren insbesondere auch Physiotherapeutinnen betroffen.

    Nun aber ist der Arbeitgeber ausdrücklich aufgefordert, Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden. Das bedeutet, dass er vor Ausspruch eines Beschäftigungs-verbots prüfen soll, ob der vorhandene Arbeitsplatz mit zumutbaren Maßnahmen sicher gestaltet werden kann.

    Geprüft werden soll außerdem, ob möglicherweise ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb angeboten werden kann, der die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet - dazu zählen zum Beispiel die Beschäftigung an der Anmeldung oder reine Verwaltungstätigkeiten.

Ausgenommen von vorgenannter Regelung sind selbstverständlich nach wie vor Beschäftigungsverbote, die aufgrund eines ärztlichen Attests ergehen.