Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
09.11.2020

Mitarbeiter*innen oder Patient*innen im Auslandsurlaub – was gilt aktuell?

Seit gestern, Sonntag, 8. November 2020, gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Diese bietet Neuerungen, von denen Praxisinhaber*innen wissen müssen, falls aus dem Ausland zurückkehrende Patient*innen oder Mitarbeitende die Verordnung nicht bereits von selbst beachten.

 

Eine wesentliche Änderung/Erleichterung: 10 statt 14 Tage Quarantäne

Der Quarantänezeitraum wird von 14 auf 10 Tage verkürzt. Hiermit wird den wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen, dass COVID-typische Symptome im Durchschnitt 5 Tage, jedoch spätestens 10 Tage nach Infektion auftreten.

Neu ist auch die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.

Aber: Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise wird nicht mehr generell möglich sein.

 

Ausnahmen von der Quarantänepflicht

Die neue Verordnung berücksichtigt im Übrigen verschiedene Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Etwa für Grenzpendler/Grenzgänger, bestimmte Berufs-/Personengruppen mit Negativtest oder unter gewissen Bedingungen bei Besuchen naher Angehöriger. Sie finden diese Ausnahmen zusammengefasst etwa hier:

 

Hinweise zu speziellen Fällen

Wir haben schon von Fällen gehört, in denen Physiotherapeut*innen negativ getestet wurden, keine Symptome aufwiesen und nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt die Quarantäne frühzeitig beenden und in die Arbeit zurückkehren durften, da es sich bei der Physiotherapie um einen systemrelevanten Beruf handelt. Halten Sie daher als Praxisinhaber*innen hierzu Rücksprache mit Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.   

Falls relevanter Personalmangel besteht, dürfen Physiotherapeut*innen laut Vorgaben des Robert Koch-Instituts in bestimmten Fällen trotz positivem Corona-Test arbeiten. Dann gilt Folgendes:

  • Arbeit nur in absoluten Notfällen unter ärztlicher Begleitung

  • MNS während der gesamten Anwesenheit am Arbeitsplatz

  • Strengste Hygiene (Händewaschen, Desinfizieren)

  • Wann immer möglich, mindestens 1,5m Abstand zu anderen Personen auch während der Pausen

Der Begriff des relevanten Personalmangels wird seitens des Robert-Koch-Institutes nicht weiter definiert. Da die Vorgaben aber nur für Personal in systemkritischer Infrastruktur gelten, ist davon auszugehen, dass erkrankte Mitarbeiter nur eingesetzt werden dürfen, wenn andernfalls der Weiterbetrieb der Einrichtung und die Patientenversorgung nicht mehr gewährleistet werden kann.

Der Verband empfiehlt ausdrücklich nicht, nach einem positiven Testergebnis arbeiten zu gehen! Allerdings informieren wir Sie der Vollständigkeit halber über diese Option bei akutem Personalmangel. Informieren Sie sich zu den Details bitte auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts.