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20.12.2019

Masernimpfpflicht gilt bald auch in Physiotherapiepraxen!

Am 01. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz sind aber nicht nur Kinder von der Masernimpfpflicht betroffen. Auch für Personen, die in physiotherapeutischen Praxen arbeiten, gilt dieses Gesetz – sofern sie nach 1970 geboren wurden. PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg hat beim Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg ganz konkret nachgefragt.

 

Wer genau ist von der Impfpflicht betroffen?

Laut Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg trifft die Masernimpflicht auch auf Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und somit auch auf Physiotherapiepraxen zu. Dadurch sind Physiotherapeuten, aber auch Rezeptionskräfte, Ehrenamtliche usw., die am 1. März 2020 in einer Physiotherapiepraxis tätig sind und nach 1970 geboren wurden, eingeschlossen.

 

Für wen gilt die Impfpflicht nicht?

Die Impfpflicht trifft nicht auf Personen zu, die vor 1970 geboren wurden. Außerdem gilt sie auch nicht für Physiotherapeuten, die (überhaupt) nicht in einer Praxis tätig werden, also ausschließlich Hausbesuchen nachgehen.

 

Wie ist der Nachweis zu erbringen?

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber dem Praxisinhaber zu erbringen.

 

Bis wann ist der Nachweis zu erbringen?

Mitarbeiter, die bereits in Praxen beschäftigt sind, haben bis Ende Juli 2021 Zeit, den Nachweis vorzulegen. Wer allerdings neu in einer Praxis eingestellt wird, muss den Impfnachweis sofort vorweisen.

 

Wer darf die Impfung durchführen und wer übernimmt die Kosten?

Um die Impfprävention generell zu stärken, sieht das Gesetz vor, dass künftig alle Ärzte (ausgenommen Zahnärzte) Schutzimpfungen durchführen dürfen. Fachärztinnen und Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Kosten einer Impfung nach STIKO-Empfehlung werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Kosten für den Nachweis einer Immunität übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen seiner Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 

 

Gibt es eine Strafe, wenn man selbst oder die Praxismitarbeiter nicht geimpft sind?

Wer die Masernimpfpflicht ab März 2020 verweigert, muss mit einer empfindlichen Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann sich an den Mitarbeiter selbst, aber auch an den Inhaber der Physiotherapiepraxis richten.

 

Anmerkung

Das Landesgesundheitsamt stellt ausdrücklich fest, dass es sich bei der Impfpflicht nicht um eine Zwangsimpfung handelt – auch das Landesgesundheitsamt bzw. die Gesundheitsämter können eine Impfung deshalb nicht „erzwingen“. Letztlich handelt es sich deshalb nicht um eine Masernimpfpflicht im eigentlichen Sinne, sondern um eine Nachweispflicht des Praxisinhabers, dass seine Mitarbeiter geimpft sind. Sanktioniert wird also nicht die fehlende Impfung, sondern die Tatsache, dass der Nachweis der Impfung nicht erbracht werden kann.

Das Landesgesundheitsamt stellt ausdrücklich fest, dass keinesfalls beabsichtigt sei, Physiotherapiepraxen künftig anlasslos zu überprüfen. Das Landesgesundheitsamt wäre aber für den Fall, dass ein Hinweis bzw. eine Anzeige eingehen würde, zur Prüfung verpflichtet.