Klarstellung bezüglich der aktuellen Testpflicht in Baden-Württemberg für Physiotherapiepraxen

- Besteht aktuell eine tägliche Testpflicht aller Physiotherapeut*innen bzw. sonstiger Praxismitarbeiter*innen?
Für nicht-immunisierte Mitarbeitende besteht eine tägliche Testpflicht (3-G-Regel am Arbeitsplatz).
Für immunisierte Mitarbeitende verbleibt es vorerst nach einem Beschluss der Landesregierung bei der Vorgabe, je Mitarbeiter*in zwei Testangebote machen zu müssen.
Wir als Verband empfehlen ausdrücklich die regelmäßigen Testungen auch für immunisierte Personen.
- Muss die Testung in einem Testzentrum erfolgen?
Die Testung für nicht-immunisierte Personen kann vor Ort in der Praxis oder in einem Testzentrum erfolgen.
Die aktuell freiwillige Testung für immunisierte Personen kann durch einen Schnell- oder Selbsttest erfolgen.
- Ist eine Testung von Begleitpersonen (Eltern, Betreuer) gefordert?
Nein. Eltern und Betreuer*innen, die die Patient*innen zur Behandlung begleiten müssen, unterliegen, wie Patient*innen selbst, keiner 3-G-Regel.
Patient*innen, Eltern und Betreuer*innen müssen also weder geimpft, genesen, noch getestet sein.
- Wenn Therapeut*innen nur Hausbesuche durchführen, welche Regelung gilt dann?
Hierfür gibt es aktuell keine Regelung.
Der Verband empfiehlt dringend, Therapeut*innen, die Hausbesuche durchführen, nicht anders zu behandeln als Mitarbeitende in der Praxis.
- Gilt die 3-G-Regel auch für freie Mitarbeiter*innen?
Davon gehen wir aus – ausdrücklich geregelt ist das aber nirgends.
Die Regelungen sind jedoch nicht durch die/den Praxisinhaber*in zu prüfen!
- Unterliegt das Putzpersonal der Testpflicht?
(Putz-) Personal, das nur am Wochenende oder zu Zeiten in die Praxis kommt, zu denen es keinen Therapeut*innenkontakt und keinen Patient*innenkontakt geben kann, unterliegt nicht der Testpflicht.
- Bestehen regelmäßige Kontroll-/Meldepflichten?
Nein.
- Kann ich in meiner Praxis trotz der aktuellen Rechtslage eine 3-G-Regelung einführen?
Die Rechtslage hierzu ist nicht geklärt, deshalb können Sie das nach verbandlicher Auffassung zum aktuellen Zeitpunkt tun, ohne gegen Ihren gesetzlichen/rahmenvertraglichen Versorgungsauftrag zu verstoßen.
Diese Bestimmungen gelten bis zu einem neuen Beschluss. Wir informieren Sie wie gewohnt umgehend bei Neuigkeiten, bitte informieren Sie sich regelmäßig auf unserer Homepage.
Weitere Informationen:
Alles zum Thema Testabrechnung mit der KVBW in unserem Corona – FAQ