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19.05.2022

Kein Immunitätsnachweis – wird gleich ein Zwangsgeld fällig?

Praxisinhaber*innen sind nach dem Infektionsschutzgesetz seit 16. März 2022 verpflichtet, Mitarbeitende, die keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben, beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden – längst haben einzelne Gesundheitsämter auch in Baden-Württemberg auf diese Meldungen reagiert. Und zwar regelmäßig mit der Aufforderung an die betreffenden Mitarbeitenden, diesen Nachweis binnen zwei Wochen nachzureichen – verbunden mit der Ankündigung, widrigenfalls ein Zwangsgeld zu verhängen.

 

Immunitätsnachweis darf nicht mithilfe eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden

Von Verärgerung bis Panik scheint die Reaktion von betroffenen Mitarbeitenden zu reichen – so der Eindruck in der Verbandsgeschäftsstelle nach vielfacher Rückmeldung von Mitgliedern:

Einerseits das Recht zu haben, bis zu einem offiziellen Bescheid über ein Beschäftigungsverbot in der PT-Praxis ohne Impf- oder Genesenennachweis arbeiten zu dürfen – aber andererseits und gleichzeitig durch das Gesundheitsamt ein Zwangsgeld angedroht bzw. gar verhängt zu bekommen, wenn ein Impf-/Genesenennachweis nicht beigebracht wird.

Nun liegt aus Niedersachsen eine erste Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes in einem Eilverfahren vor, in dem sich ein betroffener Mitarbeiter gegen die sofortige Zahlung eines Zwangsgeldes gewehrt hat.

Und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Hannover, die auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung (Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits) fällt eindeutig aus:

Die Anforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG kann nicht mithilfe eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden (VG Hannover 15. Kammer, Beschluss vom 11.05.2022, 15 B 1609/22).

 

Warum?

Nun, nach Auffassung des VG Hannover erweist sich eine behördliche Vorgabe, die eine Einreichung eines Immunitätsnachweises – und nicht allein die Mitteilung, ob ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis vorliegt – fordert, und im Falle der Nichtvorlage desselben ein Zwangsgeld androht, im Ergebnis wegen eines Verstoßes gegen die vom Gesetzgeber geschützte Freiwilligkeit der Impfentscheidung voraussichtlich als rechtswidrig.

Die dezidierte Begründung für diese rechtliche Einschätzung lesen Sie hier.

 

Bitte keine voreiligen Schlussfolgerungen

Das VG Hannover weist in dem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen einrichtungsbezogenen Nachweispflicht in Frage stellen, sondern dass diese ausschließlich die konkrete Umsetzung durch das Gesundheitsamt betrifft.