Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
16.11.2022

Grundsätzlich keine Absonderungspflicht

Ende letzter Woche hat das Land BaWü in einer Pressemitteilung verlautbaren lassen, dass es künftig von einer Absonderungspflicht bei nachgewiesener Coronainfektion absehen will – wir hatten im Wochenrückblick informiert. Bereits gestern, am 15. November 2022 nun wurde die baden-württembergische CoronaVO entsprechend angepasst – die bereits ab heute geltendes Recht begründet.

 

Eine für Mitarbeitende in Physiotherapiepraxen wichtige Einschränkung wird gemacht:

Wer positiv getestet ist, muss sich zwar nicht in Absonderung begeben – er/sie darf aber für die Dauer von 5 Tagen (gerechnet ab Erstnachweis der Infektion) weder seinen Arbeitsort „Physiotherapiepraxis“ betreten und somit dort auch nicht tätig werden.

Außerdem sehen die neuen Regelungen bei positiv getesteten Personen (Schnelltest oder PCR-Test) grundsätzlich eine fünftägige Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske) durchgängig außerhalb der eigenen Wohnung vor (z.B. beim Einkaufen oder Spazieren gehen). Ausnahmen: Laut Sozialministerium BaWü kann die Maske abgenommen werden, sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.

 

Details lesen Sie unter folgenden Links: