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27.04.2021

FFP2-Maskenpflicht für Physiotherapeut*innen und Physiotherapie-Patient*innen auch in Baden-Württemberg

Auf Nachfrage von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg hat das baden-württembergische Sozialministerium am 27.04.2021 klargestellt: Physiotherapeut*innen und Physiotherapie-Patient*innen in Baden-Württemberg müssen eine FFP2-Maske tragen, soweit die Behandlung es zulässt.

 

So hält es auch das Gesetz auf Bundesebene fest:

Wie wir Sie bereits Ende vergangener Woche informiert haben, wurde eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Dieses regelt, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern überschreitet, Folgendes (Bei der Zählung der maßgeblichen Tage werden die drei unmittelbar vor dem 23. April liegenden Tage mitgezählt.):

„….die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, untersagt ist; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind ….“(§ 28 b Abs. 1 Ziffer 8 des Bundesinfektionsschutzgesetzes)

Laut Bundesgesetz ist also sowohl von Physiotherapeut*innen als auch von Patient*innen – soweit es die Behandlung erlaubt – eine FFP2-Maske oder eine der FFP2-Maske vergleichbare Maske (KN95-Maske oder N95-Maske) zu tragen. Dies gilt in Physiotherapiepraxen und bei Hausbesuchen. Auch z.B. für Rehasport oder KG Gerät gibt es keine Ausnahmen.

Hinweis: Da in der entsprechenden baden-württembergischen CoronaVO nach wie vor nur festgehalten ist, dass in Physiotherapiepraxen eine medizinische Maske oder FFP2-Maske (oder vergleichbar) getragen werden muss, hatte PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg umgehend beim Sozialministerium angefragt, um dies zu klären. Laut Antwort des Sozialministeriums gilt auch in Baden-Württemberg nun die FFP2-Maskenpflicht für Physiotherapeut*innen und Patient*innen, eine medizinische Maske reicht nicht aus!

 

Welche Personen sind von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen?

Hierzu zitieren wir aus dem Infektionsschutzgesetz. Ausgenommen sind:

„…1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und

3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.“

(§ 28b Abs. 1 des Bundessinfektionsschutzgesetzes)

 

Antworten auf weitere Fragen

Weitere Antworten auf häufige Fragen aus der Mitgliederberatung rund um die FFP2-Maskenpflicht finden Sie hier: Corona FAQ – Fragen zur bundesweiten Notbremse (Der Direktlink wird erst nach dem Mitgliederlogin sichtbar.)

 

Service für Mitglieder

Sie möchten Ihre Patient*innen über die FFP2-Maskenpflicht in Ihrer Praxis informieren? Dann können Sie unser Plakat "Unsere Praxis ist offen" - mit Hinweis auf FFP2-Maskenpflicht nutzen. (Der Downloadlink wird erst nach dem Mitgliederlogin sichtbar.)