Es bleibt dabei: Masseure dürfen im Bereich der GKV keine MT-Behandlungen durchführen
Nach dem LSG Baden-Württemberg hat gestern auch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, was Physio-Deutschland immer schon als Rechtsauffassung vertreten hat: Ein Masseur/Masseur und medizinischer Bademeister ist im Bereich gesetzlich versicherter Patienten nicht berechtigt, auf der Grundlage von MT-Rezepten tätig zu werden – einem Antrag auf Leistungserweiterung können die Krankenkassen deshalb nicht stattgeben. Das BSG geht in seiner Begründung nicht nur auf formelle, sondern insb. auch sehr deutlich auf fachliche Aspekte ein.
In seinem Terminsbericht führt das BSG von der Sitzung und Entscheidung von 16.03.2017 wie folgt aus:
"Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen die beklagte Krankenkasse keinen - auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 6) mit der Leistungsklage zu verfolgenden - Anspruch auf Erteilung einer Berechtigung hat, Leistungen der manuellen Therapie durch den bei ihr tätigen Ehemann an Versicherte der GKV erbringen zu lassen und abzurechnen.
Der Ehemann verfügt nämlich - obwohl er auch eine Weiterbildung in manueller Therapie absolviert hat - allein über einen beruflichen Abschluss als Masseur und medizinischer Bademeister, nicht aber über einen solchen als Physiotherapeut.
Nach dem hier einschlägigen auf Landesebene geschlossenen Rahmenvertrag wird die Abrechnungserlaubnis aber nur an Physiotherapeuten erteilt, die eine spezielle Weiterbildung in manueller Therapie abgeschlossen haben.
Masseure und medizinische Bademeister dürfen Leistungen der manuellen Therapie nur aufgrund einer Bestandsschutzregelung abrechnen, deren Voraussetzungen der Ehemann der Klägerin nicht erfüllt.
Gegen diese getroffenen rahmenvertraglichen Vereinbarungen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bestimmungen haben ihre gesetzliche Grundlage in § 125 Abs. 1 und 2 SGB V sowie in § 17 Abs. 2 der auf § 92 Abs. 1 S 2 Nr. 2 und Abs. 6 SGB V beruhenden Heilmittel-RL des GBA, die nach § 91 Abs. 6 SGB V auch für die Leistungserbringer verbindlich ist. Die Bestimmungen gehen zudem auf bundesweit geltende Rahmenempfehlungen im Sinne von § 125 Abs. 1 S 4 Nr. 2 SGB V zurück. Der Gesetzgeber darf - ohne gegen das GG zu verstoßen - die Ausgestaltung über das reine Berufsrecht hinausgehender zusätzlicher Bildungsmaßnahmen grundsätzlich auf untergesetzliche Normgeber delegieren, soweit dadurch nicht in den Kernbereich der durch die Zulassung erteilten Berechtigung zur Versorgung der Versicherten eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff liegt hier nicht vor.
Das Erfordernis einer Weiterbildung für Leistungen der manuellen Therapie berührt nach der Rechtsprechung des Senats nicht den Kernbereich der Zulassung von Physiotherapeuten (vgl. hierzu bereits BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2, 6); erst recht ist der Kernbereich der Tätigkeit der Masseure/medizinischen Bademeister nicht betroffen.
Obwohl die Regelungen für Masseure/medizinische Bademeister keine Weiterbildungsmöglichkeit vorsehen und diese daher letztlich von der Leistungserbringung im Bereich der manuellen Therapie ausschließen, handelt es sich um durch Gemeinwohlinteressen gerechtfertigte Regelungen der Berufsausübung. Die Berufswahlfreiheit ist nicht betroffen, weil nicht der Zugang zum Beruf eingeschränkt wird, sondern lediglich Inhalt, Umfang und Modalitäten des Berufs der Masseure/medizinischen Bademeister tangiert sind. Es geht nur um die Erbringung einer speziellen Leistung, der manuellen Therapie, nicht um den Zugang zum Beruf als solchen oder um wesentliche Kernleistungen, ohne die eine sinnvolle Ausübung des Berufs nicht möglich wäre.
Der Gesetzgeber hat Inhalt und Grenzen der hier betroffenen Ausbildungsberufe ohne Verstoß gegen Art 12 GG festgelegt (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG vom 26.5.1994, BGBl I 1084) und dabei die Trennung der Bereiche Massage (einschließlich medizinisches Badewesen) und Physiotherapie beibehalten und zwei voneinander völlig getrennte Ausbildungsberufe mit unterschiedlichen Ausbildungszielen, -inhalten und unterschiedlicher -dauer ausgestaltet (vgl die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 12/5887, S 9).
Der Ausbildungsberuf der Masseure/medizinischen Bademeister umfasst danach Bewegungstherapien schon allgemein nur am Rande, nicht aber in ihren speziellen Formen, zu denen die manuelle Therapie gehört.
Es ist mit Art 12 ebenso wie mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Vertragspartner der Rahmenverträge an diese gesetzlichen Vorgaben anknüpfen und auf die einzelnen Berufsbilder zugeschnittene spezielle Weiterbildungsmöglichkeiten vorsehen, die auf die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse aufbauen.
Vor dem Hintergrund des Fortschritts der medizinischen Erkenntnisse und des heilkundlichen Wissens sind zunehmende fachliche Differenzierungen und Spezialisierungen unumgänglich. Eine entsprechende Ausgestaltung beruht auf sachlichen Gründen und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls."
Quelle: Terminsbericht BSG 8/17 vom 16.03.2017
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