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25.03.2022

Einigung zur Videotherapie in der Physiotherapie

Obwohl in den Verhandlungen zwischen den maßgeblichen Physiotherapieverbänden IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB-Physiotherapieverband und Verband Physikalische Therapie (VPT) sowie dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) über die Erbringung von Heilmitteln als telemedizinische Leistungen (Videotherapie) Anfang des Jahres ein Schiedsverfahren eingeleitet wurde, sind die Verhandlungspartner noch einmal an den Verhandlungstisch zurückgekehrt und konnten eine Einigung erzielen. Damit wird die Videotherapie ab dem 1. April 2022 in die physiotherapeutische Regelversorgung übernommen und löst nahtlos die Corona-bedingte Sonderregelung zur videotherapeutischen Behandlung ab.

Die Vorsitzenden der vier Verbände zeigen sich zufrieden damit, dass es nach dem Abbruch der Verhandlungen Ende Dezember 2021 und der Einleitung des Schiedsverfahrens nun doch noch gelungen ist, eine Einigung auf dem Verhandlungsweg zu erreichen.

Physiotherapeutische Videotherapie kann künftig regelhaft bei bestimmten Leistungspositionen (KG Einzel- und Gruppenbehandlung, KG-Muko, KG-ZNS Kinder Bobath, KG-ZNS Erwachsene Bobath und Manuelle Therapie) zu einem definierten Anteil durchgeführt werden. Für die Abrechnung dieser telemedizinischen Leistungen wurden mit dem GKV-SV neue Positionsnummern in der Gebührenvereinbarung festgelegt. Die Vergütungssätze einer telemedizinischen Behandlung entsprechen dabei den Sätzen, die auch bei einer Behandlung in der Praxis abgerechnet werden. Zur Finanzierung des zusätzlichen technischen Aufwands einer Videotherapie, haben sich die maßgeblichen Physiotherapieverbände und der GKV-SV auf zwei Vergütungspauschalen geeinigt, die zunächst für die nächsten vier Jahre gelten sollen. Die Pauschalen betreffen die Hard- und Software für die telemedizinische Leistungserbringung. So ist in den Jahren 2022 bis 2025 jährlich eine Softwarepauschale in Höhe von 300,00 Euro pro Praxis sowie in den Jahren 2022 bis 2024 jährlich eine Hardwarepauschale in Höhe von 950,00 Euro abrechenbar.

Außerdem wurden die technischen Voraussetzungen zur Erbringung der Videotherapie geregelt. Der Therapeut benötigt dazu unter anderem ein internetfähiges Endgerät sowie ein Programm eines zertifizierten Videodienstanbieters.

Mit dieser Einigung kommen die Verhandlungspartner dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) nach, in dem festgeschrieben ist, dass eine Videotherapie in der Physiotherapie regelhaft möglich sein soll. Die maßgeblichen Physiotherapieverbände und der GKV-SV haben nun das Unterschriftenverfahren eingeleitet, Details zum Abrechnungsverfahren der neuen Hard- und Softwarepauschalen werden in den nächsten Wochen besprochen.
Die Verbände informieren ihre Mitglieder zeitnah über die Details der Ergänzungsvereinbarung und die Abrechnung der Videotherapie.