28.02.2019
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Regionalverband Baden-Württemberg
Dieselfahrverbot – auch das sind die Folgen
Nicht-Stuttgarter werden es gelesen haben, mangels Betroffenheit aber vielleicht schnell wieder vergessen haben: In Stuttgart und näherer Umgebung dürfen Dieselfahrzeuge bis Euro 4 nicht mehr fahren – es sei denn, man hat eine Sondergenehmigung.

Sondergenehmigung für Physiotherapiepraxen?
Nein, Danke – sagt die zuständige Behörde. Und so lautet die absolut nachvollziehbare, fast verzweifelte Reaktion der betroffenen Praxisinhaberin in einem Schreiben an PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg:
„Mit Entsetzen halte ich, nach dreimonatiger Wartezeit, tatsächlich die Ablehnung meines Antrags auf Sondergenehmigung im Dieselfahrverbot für mein Euro 4-Kfz in Händen. Mit diesem Auto erledige ich alle Hausbesuche in Stuttgart und Umgebung, ebenso eine meiner Mitarbeiterinnen mit ihrem Privat-Kfz. Die Anschaffung eines Praxis-Kfz mit Benzinmotor ist komplett unwirtschaftlich angesichts der geringen Hausbesuchspauschale. Sollte es keine Ausnahme für uns als Physios geben, müssen wir die ohnehin schon unwirtschaftlichen Hausbesuche künftig alle ablehnen. Wir haben nahezu nur schwer kranke Patienten im Hausbesuch, Säuglinge und Kinder aber auch geriatrische Patienten im eigenen Wohnraum. Was soll denn aus diesen Menschen werden, wenn sie zu Hause keine Atemtherapie, Bobath- oder Vojta-Behandlung mehr erhalten können, aber nicht in der Lage sind eine Praxis aufzusuchen? Mit Therapiematerialien kann man auch niemals mit den Öffentlichen zu den Patienten fahren. Vielfach würden die Fahrtwege auch viel zu lange dauern.“Wie sind Ihre Erfahrungen?
Bitte berichten Sie uns von Ihren Erfahrungen, damit wir gegebenenfalls aktiv werden können:
- Haben Sie einen Antrag auf Sondergenehmigung gestellt?
- Wie wurde dieser Antrag beschieden?
- Können Sie Hausbesuche noch durchführen?
- zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,
- zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden,
- für soziale und pflegerische Hilfsdienste sowie
- für Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs.