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16.06.2020

DGUV und DIVI informieren über COVID-19 als Berufskrankheit

Erkranken Mitarbeiter*innen im Gesundheitswesen am Coronavirus, so kann dies unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt werden. Welche dies sind, wer versichert ist und welche Leistungen übernommen werden, erklären die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) in einer Information für Betriebe und Beschäftigte.

Laut Pressemitteilung der DGUV vom 09.06.2020 müssen generell drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Coronavirus-Erkrankung von Beschäftigten im Gesundheitswesen als Berufskrankheit anerkannt werden kann:

  • Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und

  • relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten, und

  • positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test

Handelt es sich um eine Berufskrankheit, so bezahlt die gesetzliche Unfallversicherung die Heilbehandlung sowie Rehabilitation. In bestimmen Fällen können auch eine Rente oder SARS-CoV-2-Tests abgedeckt sein.

 

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