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11.05.2020

Corona-Verordnungen: Was ist der Physiotherapiepraxis erlaubt – und was weiterhin nicht?

Auch die Corona-Verordnungen in Baden-Württemberg werden schrittweise gelockert. Nachfolgend wollen wir aufzeigen, wie sich die seit heute oder zeitnah folgenden Lockerungsmaßnahmen auf Ihre Praxis auswirken (können).

 

Veränderungen ab dem 11. Mai 2020

Selbstzahlerleistungen

Massagestudios dürfen mit vergleichbaren Hygienestandards, wie sie für Friseure gelten, öffnen (Hygienevorschriften werden zeitnah veröffentlicht).

Wir ziehen hieraus den Schluss, dass einer Physiotherapiepraxis ab heute ohne rechtliche Einschränkung die Abgabe von physiotherapeutischen Selbstzahlerleistungen erlaubt ist.

Gruppenangebote

Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen unter Auflagen wieder öffnen.

  • Auf die Frage „Was ist mit Yoga, Qi Gong, Fitnesstraining etc.?“ antwortet der FAQ des Sozialministeriums BaWü wie folgt: „Das ist im Freien wieder möglich, sofern die Auflagen eingehalten werden. Dazu gehört auch hier die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer. Ein Training von Sport- und Spielsituationen oder Übungen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist nicht erlaubt, etwa kleine Spiele und Staffeln, Trainingsspiele, Zweikampftraining oder Acroyoga. Gut umsetzbar ist aber Konditions-, Koordinations- und Techniktraining.“

  • Auf die Frage „Dürfen Kurse in Fitnessstudios stattfinden?“ antwortet der FAQ des Sozialministeriums BaWü folgendes: „Gewerbliche Fitnessstudios sind weiterhin geschlossen. Die Durchführung von Kursen wie Aerobic oder Zumba im Freien ist ab 11. Mai möglich, sofern die Auflagen eingehalten werden können.“

  • Auf die Frage „Sind Lauftreffs im öffentlichen Raum zulässig?“ antwortet der FAQ des Sozialministeriums BaWü wie folgt:„Ja, sofern die Auflagen eingehalten werden. Dies betrifft vor allem den Sicherheitsabstand, die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer.“

(Quelle: Fragen und Antworten zu den Lockerungen ab dem 11. Mai, Baden-Württemberg.de)

PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg zieht hieraus den Schluss, dass etwa Nordic Walking-Kurse oder ähnliche Outdoorangebote seit heute wieder zulässig sind.

Achtung – die vorstehende Erlaubnis bzgl. Gruppenangeboten besteht unter klaren und vielfältigen Auflagen. Bitte beachten Sie diese Auflagen des Landes Baden-Württemberg.

 

Veränderungen ab dem 18. Mai 2020

Ab dem 18. Mai 2020 sollen die Besuchsregelungen für Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und Menschen mit Behinderungen sowie in anbietergestützten ambulant betreuten Wohngemeinschaften gelockert werden – ab diesem Tag werden deshalb auch wieder Besuche der Einrichtungen aus beruflichen Gründen wie zum Beispiel durch Physiotherapeut*innen regelhaft erfolgen können, sofern geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Die konkreten Regelungen werden durch das Sozialministerium Baden-Württemberg noch bekannt gegeben.