Bundestag und Bundesrat beschließen COVID-19-Schutzgesetz

Neue Regelung
Vom 01. Oktober 2022 bis 07. April 2023 gilt: Für den Bereich Physiotherapie ist die neue Tragepflicht von FFP2-Masken von Patienten und Besuchern von Bedeutung. Danach dürfen ab dem 01. Oktober Praxen der so genannten sonstigen humanmedizinischen Heilberufe nur dann noch von Patienten und Besuchern betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
Ausnahmen:
Eine Atemschutzmaske muss nicht getragen werden von
- Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
- gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.
Bundesländer bzw. Regelungen im Bundesland Baden-Württemberg
Die Bundesländer können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
Im Rahmen dieser neuen Corona-Verordnungen bzw. im Rahmen einer möglichen Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bzw. dem (neuen) Arbeitsschutzstandard der BGW werden dann die Hygiene-/Schutzmaßnahmen geregelt, die für die in den Praxen tätigen Mitarbeiter/Therapeuten gelten werden.
Auch das Land Baden-Württemberg erarbeitet nun eine neue Corona-Verordnung. Laut dem baden-württembergischen Sozialministerium ist es vorgesehen, dass die baden-württembergische Corona-Verordnung an das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes angepasst wird und somit in Baden-Württemberg ab dem 01. Oktober 2022 die oben beschriebenen Regelungen gelten.