Bundesrat stimmt den Änderungen im Infektionsschutzgesetz zu – Auswirkungen auch für Physiotherapiepraxen
Heute hat der Deutsche Bundesrat und damit die Bundesländer einstimmig dem gestern vom Deutschen Bundestag beschlossenem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugestimmt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gibt es auch Anpassungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die für Physiotherapiepraxen relevant sind.
Mit dieser Meldung greifen wir wesentliche Regelungen auf und verweisen dabei auf die Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
3G-Regel am Arbeitsplatz
Mit dem neuen Gesetz gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) für jeden Arbeitsplatz, also auch für das Arbeiten in Physiotherapiepraxen. Darüber hinaus gilt für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht.
Damit besteht am Arbeitsplatz für alle nicht Geimpfte eine Testpflicht für Arbeitgeber und Beschäftigte. Für nicht Geimpfte beziehungsweise nicht Genesene ist damit eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt vor: Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Diese Hinterlegung ist freiwillig. Im Zuge der Kontrolle erhobene Daten müssen nach sechs Monaten gelöscht werden.
Ein Hinweis: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten. Das Ministerium schreibt hierzu folgendes: „Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.“
Bereitstellung von Tests für Beschäftigte
Grundsätzlich haben Beschäftigte eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Arbeitgeber sind lediglich zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Nach den aktuellen branchenspezifischen Richtlinien der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW) müssen Inhaberinnen und Inhaber von Physiotherapiepraxen ihren Angestellten mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test anbieten. Für weitere Tests müssen alle nicht-geimpften oder genesenen Personen selbst aufkommen beziehungsweise können auch die kostenlosen Bürgertests dazu heranziehen.
Für die 3G-Regel beim Betreten der Arbeitsstätte sieht die Arbeitsschutzverordnung nur zwei Ausnahmen vor, nämlich, wenn eine Testung oder die Wahrnehmung eines Impfangebots unmittelbar nach Betreten der Arbeitsstätte erfolgt.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt (zunächst) bis zum 19. März 2022 und ist nicht mehr an die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gekoppelt.
Aufbewahrungsfrist für Testbeschaffungen
Mit der Verlängerung der Arbeitsschutzverordnung haben die Arbeitgeber die Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten aktuell bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewahren.
Kontaktreduktion im Betrieb
Weiterhin haben Arbeitgeber zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.
Neben den beschriebenen bundesweiten Regelungen können laut neuem Gesetz zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass weitere Themenfelder in den nächsten Tagen - wie in den letzten Monaten - verbindlich in den einzelnen Bundesländern umgesetzt werden. Darüber informieren dann die Landesverbände von PHYSIO-DEUTSCHLAND ihre Mitglieder regionalspezifisch.
Das neue Infektionsschutzgesetz tritt mit der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
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