28.06.2018
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Regionalverband Baden-Württemberg
Brandschutzhelfer in der Physiotherapie-Praxis
Nun also auch noch ein sogenannter Brandschutzhelfer, wird sich der eine oder andere Praxisinhaber sagen, wenn er nachfolgende Information liest, die wir auf ausdrückliche Anfrage über unseren Kooperationspartner, die Firma Präventic erhalten. Wir geben diese Stellungnahme wortwörtlich wieder.

Rechtsgrundlagen
Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich aus folgenden Rechtsgrundlagen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §10 Abs. 2 "Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen"
- Unfallverhütungsvorschrift " Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) § 22 Abs. 2 "Notfallmaßnahmen"
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Abschnitt 6.2 "Brandschutzhelfer"
- "Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen."
- "Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung"
- "Zum betrieblichen Brandschutz gehören eine regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern"
- "Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5% der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein."