Brandschutzhelfer in der Physiotherapie-Praxis
Nun also auch noch ein sogenannter Brandschutzhelfer, wird sich der eine oder andere Praxisinhaber sagen, wenn er nachfolgende Information liest, die wir auf ausdrückliche Anfrage über unseren Kooperationspartner, die Firma Präventic erhalten. Wir geben diese Stellungnahme wortwörtlich wieder.
Rechtsgrundlagen
Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich aus folgenden Rechtsgrundlagen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §10 Abs. 2 "Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen"
Unfallverhütungsvorschrift " Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) § 22 Abs. 2 "Notfallmaßnahmen"
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Abschnitt 6.2 "Brandschutzhelfer"
In der Arbeitsstättenrichtlinie A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" steht unter Abschnitt 6.2 Abs.
"Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen."
Auch wenn der Arbeitgeber seine Brandschutz-Unterweisung selbst durchführt, ist in aller Regel nicht zu erwarten, dass er die Mittel und die Fachkunde besitzt den Einsatz von Feuerlöschern zu üben. Unter Abschnitt 6.2 Abs 5 ist konkretisiert, was unter praktischen Übungen zu verstehen ist:
"Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung"
Die aktuelle BGI/GUV-Information 5182 "Brandschutzhelfer" vom Februar 2014 stellt unter Kapitel "Vorbemerkung" fest:
"Zum betrieblichen Brandschutz gehören eine regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern"
Weiterhin ist in der ASR A2.2 unter Abschnitt 6.2 Abs. 2 vermerkt:
"Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5% der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein."
In einer Physiotherapiepraxis kann mit der Anwesenheit von Personen mit eingeschränkter Mobilität gerechnet werden. Hier ergibt sich die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern zusätzlich noch aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.
Aus unserer Sicht (Präventic) ist die Sachlage damit klar geregelt: Die Ausbildung von mindestens einem Brandschutzhelfer ist auch bei kleinen Betrieben wie Physiotherapiepraxen verpflichtend.
Umfang der „Ausbildung“
Zum Umfang der Ausbildung gibt die DGUV Information 205-023 (Ausgabe vom Febr. 2014) im Anhang Auskunft (www.publikationen.dguv.de):
„Bei normaler Brandgefährdung ist die Ausbildung zum Brandschutzhelfer nach ca. 1,5 bis 2 Stunden abgeschlossen.“
Wer bietet solche „Ausbildungen“ an?
Am besten sprechen Sie mal Ihre Feuerwehr vor Ort. Aber auch Feuerlöschgerätehersteller scheinen solche „Ausbildungen“ anzubieten.
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