Bitte beachten: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und Infos zum Mutterschutz
Nahezu täglich ändern sich aktuell die Spielregeln auch in der Physiotherapiepraxis – als Berufsverband versuchen wir Ihnen die ständigen Neuerungen möglichst umgehend zu kommunizieren. Umsetzen können jedoch die einzelnen Regelungen nur Sie – ob das immer gelingt, scheint uns nahezu unmöglich. Jüngst nun folgende beiden neuen Vorgaben auch für Physiotherapiepraxen, die über Vorgaben der geltenden CoronaVO in BaWü hinausgehen.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Mit Wirkung zum 21.01.2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erneut die Arbeitsschutzverordnung angepasst, um an Arbeitsstätten das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für die Arbeitnehmer*innen zu reduzieren. Das BMAS will dies nun insb. dadurch erreichen, dass in Betrieben die Kontakte der Mitarbeiter*innen verringert/minimiert werden.
Für Physiotherapiepraxen ist hierbei die Bestimmung von Bedeutung, dass in all den Fällen, in denen ein Raum von mehr als einer Person genutzt wird, grundsätzlich „eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden darf, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.“ (Quelle: Corona-ArbSchV, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 21.01.2021)
Für die Physiotherapiepraxis hat das nach unserer Auffassung zweierlei praktische Relevanz:
Ist der Behandlungsraum kleiner als 10 Quadratmeter, kann die Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person rein faktisch nicht eingehalten werden. Wir gehen aber fest davon aus, dass diese Behandlungsräume auch weiterhin genutzt werden dürfen – bitte sorgen Sie durch regelmäßiges Lüften für eine unkontaminierte Luft.
Bei KGG-Behandlungen in Räumen unter 40 Quadratmeter dürfte nicht zulässig sein, 3 Patienten gleichzeitig zu behandeln – es sei denn, es würden zwischen die Geräte geeignete Abtrennungen gestellt werden.
Informieren Sie sich bitte hier über die komplette Corona-ArbSchV.
Info Mutterschutz
Die baden-württembergischen Regierungspräsidien informieren in einer ganz aktuellen Schrift zur Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) über verschärfte Anforderungen an die Beschäftigung schwangerer Arbeitnehmerinnen. So dürfen Schwangere u.a.
generell nur mit personenfernen Tätigkeiten und unter Einhaltung der Mindestabstände (mindestens 1,5 m zu allen anderen Beschäftigten / Personen / Patienten) beschäftigt werden
dicht anliegende Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3) nur in der Summe max. 30 Minuten pro Tag tragen
medizinischen Mund-Nasenschutz (OP Masken) nur gelegentlich und für kurze Zeit tragen
Ganz abgesehen davon, dass die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg einer Beschäftigung schwangerer Physiotherapeutinnen schon in „Vor-Corona-Zeiten“ überaus kritisch begegnet sind:
Schwangere Physiotherapeutinnen dürfen also – wenn überhaupt! – nur für patientenfernen Tätigkeiten eingesetzt werden und nicht an einem Arbeitsplatz, an dem Maske/Mundschutz getragen werden muss (transparente Abtrennungen/Visiere bieten keinen ausreichenden Schutz vor Aerosolen) – das dürfte zur Folge haben, dass ein behandelndes Tätigsein ausgeschlossen ist, lediglich administrative Tätigkeiten möglich scheinen.
In Ausnahmen können Schwangere trotzdem beschäftigt werden, wenn die Arbeitgeber*innen ausreichende Maßnahmen zum Infektionsschutz sicherstellen. Jedoch weisen die Regierungspräsidien ausdrücklich darauf hin, dass dies aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen nur ganz ausnahmsweise ins Auge gefasst werden sollte.
PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg scheint, dass das in Physiotherapiepraxen nicht umsetzbar ist.
Sind deshalb ausreichend Schutzmaßnahmen oder ein geeigneter Arbeitsplatz nicht umsetzbar, so bleibt einzig und allein die Möglichkeit, im Rahmen der gebotenen Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Details können Sie hier nachlesen. Bei Fragen zum Thema Mutterschutz wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Regierungspräsidium.
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