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06.12.2021

Bitte beachten: Aktueller Stand zur Testung im geplanten Infektionsschutzgesetz und der aktuellen Corona-Verordnung

Zwei Sachverhalte sind neu: Erstens soll nach den Beschlüssen der Gesundheitsministerkonferenz in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen werden, dass geimpfte/genesene Mitarbeitende von Physiotherapiepraxen sich zweimal die Woche testen lassen müssen – und liegt uns ein Schreiben des BMG vom 02.12.2021 vor, das bestätigt, dass das schon heute so gefordert ist. Zweitens gilt in Baden-Württemberg seit dem 04. Dezember 2021, nachdem die in der Corona-Verordnung definierte Alarmstufe II erreicht wurde, für Teilnehmende von Präventionskursen / fitnessstudioähnlichen Angeboten / Wellnessangeboten 2G+, also geimpft oder genesen plus tagesaktueller Negativtest. Für Rehasport/Funktionstraining in Innenräumen gilt 3G.

 

Statt freiwilliger Testung nun zweimal wöchentliche Testpflicht für geimpftes/genesenes Personal

Nach den Beschlüssen der Gesundheitsministerkonferenz wird die kommende Fassung des Infektionsschutzgesetzes enthalten, dass sich geimpfte/genesen Physiotherapeut*innen zweimal die Woche testen lassen müssen. Dies ist im vorläufigen Gesetzesentwurf auch bereits so festgehalten – und wird vom Bundesministerium für Gesundheit in einem Schreiben vom 02.12.2021, das uns leider erst heute zur Kenntnis gekommen ist,  bereits heute so gefordert.

Es gilt also Folgendes:

  • nicht-immunisierte Mitarbeitende: Für nicht-immunisierte Mitarbeitende besteht eine tägliche Testpflicht (3-G-Regel am Arbeitsplatz). Die Testung kann entweder vor Ort in der Praxis durch die/den Arbeitgeber*in bzw. von ihr/ihm geschultes Praxispersonal erfolgen oder als Selbsttest unter Aufsicht des/der Arbeitgeber*in bzw. von ihr/ihm geschultem Praxispersonal (weitere Infos siehe hier unter "1.1.19. Was ist im Zusammenhang mit der Durchführung und Dokumentation von Selbsttests unter Aufsicht des Arbeitgebers zu beachten?"). Eine weitere Möglichkeit ist die Testung in einem Testzentrum.

  • Immunisierte/genesene Mitarbeitende: Zwei Tests pro Woche sind Pflicht. Die Testung kann durch einen Schnell- oder Selbsttest erfolgen, auch ohne Überwachung.

Als Service stellen wir Ihnen ganz unten in unserem Corona FAQ (unter "Nützliche Dokumente im Überblick") eine Vorlage zur Testdokumentation zur Verfügung.

 

Neue Corona-Verordnung: in der Alarmstufe II 2G+ für Präventionskurse / fitnessstudioähnliche Angebote / Wellnessangebote; 3G für Rehasport / Funktionstraining in Innenräumen

Entsprechend der Beschlüsse von Bund und Ländern vergangene Woche, hat das Land Baden-Württemberg die Corona-Maßnahmen verschärft. In der neuen Corona-Verordnung, die am 04. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, werden die 2G- und 2GPlus-Regelungen ausgeweitet.

Wichtig: Physiotherapeutische Leistungen, die medizinisch notwendig sind, sind auch nach der neuesten Fassung der Corona-Verordnung nach wie vor von der 3G-Regel für Patient*innen ausgenommen. 

Neu ist Folgendes:

  • Rehasport/Funktionstraining: Unsere Nachfrage beim Sozialministerium hat ergeben, dass diese unter § 14 Abs. 1 Satz 4 der Corona-Verordnung fallen und in Innenräumen nur noch mit 3G-Nachweis möglich sind.

  • Präventionskurse und fitnessstudioähnliche Angebote: Ab dem 04. Dezember 2021 gilt in der Alarmstufe II für diese Angebote im Freien die 2G-Regel, in geschlossenen Räumen die 2G+-Regel (siehe hier, S. 8).

  • Wellnessangebote: Nach verbandlicher Auffassung gilt ab dem 04. Dezember 2021 in der Alarmstufe II für diese als körpernahe Dienstleistungen die 2G+-Regel (siehe hier, S. 7).

Wichtig: Sowohl für 2G als auch für 2G+ gibt es Ausnahmen. So sind u.a. Personen, die bereits geboostert sind, als auch Personen, deren Vollimmunisierung nicht länger als 6 Monate zurückliegt, von der Testpflicht bei 2G-Plus befreit (siehe hier bzw. hier auf S. 2 für weitere Details/weitere Ausnahmen).

 

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