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13.12.2021

Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge zum 01. Januar 2022

Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) soll es kurzfristig eine Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) geben.

Laut Informationen von PHYSIO-DEUTSCHLAND erhöhen sich bei Leistungen Inhalation, KG-ZNS, KG-ZNS-Kinder, KG Gruppe, KG Muco, KG BWB, Übungsbehandlung EB, Übungsbehandlung Gruppe, Übungsbehandlung BWB, BGM, MLD 30/45/60, Kompressionsbandagierung und Ultraschall-Wärmetherapie zum 01. Januar 2022 die beihilfefähigen Höchstbeträge.

Neu hinzu kommt die Position "Physiotherapeutische Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person". Hierfür ist eine Beihilfeleistung von 55 Euro vorgesehen.

"Aktuell sind wir noch im Austausch mit dem zuständigen Ministerium, wieso ein Teil der Positionen auf die neuen Preise in der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben wurden, die Erstattungssätze für viele andere relevante Positionen aber eingefroren wurden“, erklärt Thorsten Vogtländer, Geschäftsführer von PHYSIO-DEUTSCHLAND.

Beihilfe ist eine Teilerstattung von Kosten

Beamte sind Privatpatienten. Die vom Dienstherrn des Beamten gewährte Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Betonung liegt dabei auf Unterstützung. Die Differenz zu den tatsächlichen Behandlungskosten muss der Patient oder die Patientin selbst tragen oder auch diese Erstattung durch eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern.
Unsere Empfehlung für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber: Grundlage für die Abrechnung der physiotherapeutischen Leistungen mit Privatpatienten sollte stets der mit der Patientin oder dem Patienten vereinbarte Honorarvertrag sein, in dem Preis und Leistung vor Behandlungsbeginn vertraglich vereinbart werden.

Wenn keine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, gilt die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nicht selten gibt es Ärger, wenn die private Krankenversicherung behauptet, die Praxis würde überzogene Honorare geltend machen. Der dann entstehende Ärger ist nicht nur lästig, sondern ohne Weiteres vermeidbar, wenn die Praxis vor Therapiebeginn klare Vereinbarungen mit der Patientin oder dem Patienten trifft.

Um solchen Problemen bei der Abrechnung vorzubeugen, haben wir in einem Flyer alle wichtigen Informationen für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber zusammengefasst. Darin enthalten sind Informationen zur Honorarhöhe, zum Behandlungsvertrag und Hilfestellungen für den Patienten bei der Abrechnung gegenüber seiner Privaten Krankenversicherung. Mehr Informationen für Mitglieder dazu hier.