Aktuelles zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Neufassung gültig vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023.
Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 31. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossen und tritt zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Erhöhte Infektionszahlen
Die derzeit vorherrschende Omikron Variante BA5 bewirkte bereits während der Sommermonate ein erhöhtes Infektionsgeschehen. Für die kommende kühle Jahreszeit wird mit weiter steigenden Infektionszahlen gerechnet.
Daher müssen besonders im Arbeitsleben erneut Schutzmaßnahmen getroffen werden, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Es geht auch darum, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens sowie der Wirtschaft zu verringern.
Hygienekonzept
Daher enthält die aktuelle SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung die bekannten und bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes, die jede Physiotherapiepraxis im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen und umsetzen sollte:
Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern
Sicherstellen der Händehygiene
Einhalten der Hust- und Niesetikette
Infektionsschutzgerechtes Lüften
Vermindern betriebsbedingter Personenkontakte, z. B. durch reduziertes gleichzeitiges Nutzen der Räume durch mehrere Personen
Das Angebot von Homeoffice (z. B. für Verwaltungskräfte)
Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten
Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen.
Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beizutragen.
Masken bereitstellen
Zudem müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder geeignete Atemschutzmasken (z. B. FFP2-Masken) bereitstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Unterschreiten des Mindestabstands von 1,5 Metern, bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen. Die Beschäftigten müssen die bereitgestellten Masken tragen.
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