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30.03.2021

Aktuelle Coronavirus-Testverordnung: Wichtige Informationen für Physiotherapiepraxen

Seit dem 08. März 2021 gilt die aktualisierte Coronavirus-Testverordnung (TestV) der Bundesregierung. Welche Informationen darin speziell für alle Physiotherapiepraxen interessant sind, fassen wir in dieser Meldung zusammen.

Grundsätzlich regelt die aktuelle Testverordnung jeweils Anspruch, Erbringung und Finanzierung von Coronavirus-Schnelltests. 

 

Schnelltests für Personal in Physiotherapiepraxen

Auf der Grundlage der neuen Testverordnung können Physiotherapiepraxen die Testung von Mitarbeiter*innen selbstständig durchführen und die dafür erforderlichen Schnelltests eigenständig beschaffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV). Speziell geht es hier um die sogenannten Point-of-Care-Schnelltests (PoC-Antigen-Tests), die auf dem Nachweis von Antigenen basieren und wie beim PCR-Test mithilfe eines Abstrichs aus dem Nasen- oder Mund-Rachen-Raum angewendet werden.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TestV „Leistungserbringung" wird die Zahl der möglichen Tests in Physiotherapiepraxen geregelt. Dort heißt es: Pro Mitarbeiter*in einer Praxis können bis zu zehn Tests pro Monat und Mitarbeitenden in eigener Verantwortung und Beschaffung erfolgen.

Zu den Mitarbeiter*innen zählen selbstverständlich nicht nur Physiotherapeut*innen, sondern insb. auch Rezeptionsmitarbeiter*innen.

 

Abrechnung der Schnelltests erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

Die Anschaffung von PoC-Antigen-Tests für die Testung von Mitarbeitenden in Physiotherapiepraxen können Praxisinhaber*innen in Baden-Württemberg gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) abrechnen. Bis zum 31. März 2021 erstattet die KVBW den Beschaffungspreis von bis zu 9 Euro Sachkosten pro PoC-Antigentest.

Ab dem 01. April 2021 sinkt die Erstattung der Beschaffungskosten von höchstens 9 auf bis zu 6 Euro pro zugelassenem Schnelltest. Auf der Internetseite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt es eine aktuelle Liste von zugelassenen Tests zur Eigenanwendung. Eine weitere Liste des BfArM umfasst alle zugelassenen Antigen-Schnelltests (nicht nur diejenigen Tests zur Selbstanwendung durch Laien). Die Tests beider Listen können im Rahmen der Testverordnung §6 Abs. 3 beschafft und abgerechnet werden.

Um die Leistungen mit der KVBW abrechnen zu können, ist für Physiotherapiepraxen als Nicht-KV-Mitglieder eine vorherige Registrierung erforderlich. In Kürze können Sie sich unter diesem Link registrieren: https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/coronavirus-sars-cov-2/testv-abrechnung-nicht-kv-mitglieder/ Wir bitten Sie hier noch um Geduld, denn die Details dazu müssen von der KV noch festgelegt werden. Aktuell erarbeitet die KV außerdem ein entsprechendes Formular zur Abrechnung dieser Leistungen in den Physiotherapiepraxen. Laut Testverordnung muss dieses bis spätestens 22. März 2021 verfügbar sein. Wir halten alle Praxisinhaber*innen weiter auf dem Laufenden.

Das geforderte „Testkonzept“ von der KVBW bezieht sich lediglich auf die Einrichtungsart, die Anzahl der Mitarbeiter*innen, Ihre Praxisadresse und einer Unterschrift. Dies können Sie einfach kurz und knapp auflisten.

 

Überblick zum erweiterten Testangebot

Die folgende E-Mail des baden-württembergischen Sozialministeriums an die Praxen der humanmedizinischen Heilberufe gibt einen Überblick über das erweiterte Testangebot bezüglich Coronavirus SARS-CoV 2:

Der bisherige Anspruch auf eine kostenlose Testung pro Woche in einer Arztpraxis, Apotheke oder einem Testzentrum, der sich aus § 4 Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. Absatz 2 Nr. 5 (bisher Nr. 6) der Testverordnung ergibt, bleibt weiterhin bestehen. Bei der Suche nach Apotheken, die Tests durchführen, helfen beispielsweise folgende Angebote:

Hinweis: Sollte ein Testergebnis positiv ausfallen, so wenden Sie sich bitte zur weiteren Abklärung an eine Arztpraxis oder ein Testzentrum.

 

Erklärt im Video (Links werden nach dem Mitgliederlogin angezeigt)

 

Weiterführende Fragen

1. Sind die oben beschriebenen Schnelltests Pflicht?

Nein. Sie haben das Recht auf die Kostenübernahme der oben beschriebenen Testungen, aber sie sind nicht verpflichtet, solche Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen.

2. Darf mein Arbeitgeber mich zu Schnelltests verpflichten?

Nein, denn es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Schnelltests in Deutschland.

Und so lange keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Schnelltests Corona besteht, können Arbeitgeber*innen auch keine solche von ihren Arbeitnehmenden verlangen. So lange keine Rechtsgrundlage in Form einer gesetzlichen Pflicht zur Durchführung von Schnelltests vorliegt, können sich Arbeitgeber*innen auch nicht auf ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten berufen, um einen Schnelltest verpflichtend zu verlangen. Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber*innen tritt hinter dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer*innen zurück. Und das gilt grundsätzlich auch für Beschäftigte im Gesundheitswesen – also auch für Physiotherapeut*innen.

Physiotherapeut*innen, die wegen Weigerung zur Durchführung von Schnelltests kein Zutrittsrecht in Heime haben, setzen sich möglicherweise aber arbeitsrechtlichen Sanktionen aus – insb. könnten Praxisinhaber*innen in diesem Fall über die Möglichkeit von Gehaltsabzügen nachdenken.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie in unseren Corona FAQ (Link wird nach dem Mitgliederlogin angezeigt).