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31.03.2020

Aktualisierte Empfehlungen schaffen weitere Klarheit

Seit heute um 12 Uhr gelten aufgrund der Corona-Krise aktualisierte Empfehlungen der gesetzlichen Krankenkassen für den Heilmittelbereich. Die Empfehlungen bauen auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) am 27. März 2020 beschlossenen Sonderregelungen auf.

Gemeinsamer Bundesausschuss passt Heilmittel-Richtlinien an

Der G-BA hat für die Heilmittel-Richtlinie und die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte Sonderregelungen in Bezug auf

  • Aussetzung der Frist für den Behandlungsbeginn

  • Aussetzung der Frist bei Unterbrechung der Behandlung

  • Verlängerung der Fristen im Rahmen des Entlassmanagements

beschlossen. Darüber hinaus können Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls nun auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt, von der Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden. Voraussetzung: Es ist zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt bzw.  die Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt erfolgt.

Empfehlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen nochmals angepasst

Bereits zum dritten Mal in diesem Monat haben die gesetzlichen Krankenkassen ihre Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund der aktuellen Corona-Krise angepasst. Ziel ist es, erforderliche Therapie weiter möglich zu machen, den Bürokratieaufwand durch Lockerungen der Fristenregelungen so klein wie möglich zu halten und beispielsweise mit der Möglichkeit der Videotherapie in bestimmten Fällen neue Angebote im Bereich der Physiotherapie möglich zu machen.

Außerdem haben die gesetzlichen Krankenkassen klargestellt, dass aus ihrer Sicht eine ärztliche Verordnung über Physiotherapie die medizinische Notwendigkeit bescheinigt und deshalb entsprechend abrechnungsfähig ist.

Ob die Behandlung in der Praxis oder mithilfe einer Videotherapie stattfindet, können laut Kostenträger die Therapeuten selbst entscheiden.
Unter Punkt 9 der Empfehlungen stellen die Kostenträger zudem klar, dass zum Beispiel die aktuellen Reduzierungen der Öffnungszeiten der Praxen keine Auswirkungen auf die Zulassung haben, das heißt eine Praxis könnte aktuell auch nur stundenweise geöffnet werden, ohne die Sorge haben zu müssen, damit die Zulassung zu gefährden.

Unfallversicherer ziehen bei Videotherapie in der Physiotherapie nach

Nach dem Verband der Privaten Krankenversicherung (siehe Meldung vom 27. März 2020) hat nun auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die Möglichkeit zur Videotherapie in der Physiotherapie eingeräumt. Die DGUV übernimmt die Empfehlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen eins zu eins (siehe Empfehlungen oben unter Punkt 8).