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27.03.2017 – Regionalverband Baden-Württemberg

Zwölf-Wochen-Frist bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Nach der Heilmittel-Richtlinie ist die Verordnungsmenge bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb von zwölf Wochen nach Ausstellung der Verordnung gewährleistet ist. In der Praxis taucht oft die Frage auf, wie zu verfahren ist, wenn die Behandlungsserie aufgrund von Unterbrechungen oder flexiblen Frequenzvorgaben länger als zwölf Wochen dauert.

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