02.01.2018
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Regionalverband Baden-Württemberg
Zulassungsverfahren der Knappschaft ab 01.01.2018 über die Ersatzkassen
Die Knappschaft überträgt zum 01.01.2018 auf Grundlage des §124 Abs. 5 Satz 3 SGB V die Entscheidung über die Erteilung der Zulassung, deren Aufhebung und die Bearbeitung von Widersprüchen bundeweit auf den vdek. Dies gilt ebenfalls für Änderungsmitteilungen bei bestehenden Zulassungen und Berechtigungen zur Abgabe von Zertifikatsleistungen.

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