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31.01.2018

Datenschutzschutzgrundverordnung und Datenschutzbeauftragter

Zum 25. Mai 2018 tritt die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft – die im Vergleich zur heutigen Rechtslage auch für PT-Praxen Änderungen mit sich bringt. Unsicherheit besteht insbesondere darüber, ob eine jede PT-Praxis einen – internen oder externen - Datenschutzbeauftragten benötigt. Und wie stets, gibt es in solchen Fällen sehr schnell „findige“ Unternehmen, die eine Möglichkeit sehen, an Physiotherapiepraxen mit einer gesetzlichen Neuregelung Geld zu verdienen – wer auf der diesjährigen TheraPro in Stuttgart war, wird möglicherweise entsprechende Erfahrung gemacht haben.


Datenschutzbeauftragter für die PT-Praxis verpflichtend?

Der Paragraph 38 des Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU (kurz: §38 DSAnpUG-EU) erweitert nun tatsächlich die Gründe für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.
Offenkundig wird hieraus teilweise gefolgert, dass ab Mai 2018 jede PT-Praxis einen Datenschutzbeauftragten benötigt. Und eine Praxis, die einen solchen Datenschutzbeauftragten nicht nachweist, exorbitanten Bußgelder drohen.
PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg sieht jedoch für die typische PT-Praxis keine Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten.
Zur verbindlichen Klärung der Rechtslage wird PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg jedoch kurzfristig den Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württemberg anschreiben und eine verbindliche Rechtsauskunft erfragen.
Wir werden Sie nach Eingang einer Antwort umgehend informieren – bis dahin ist unser Rat, sich nicht für teures Geld vertraglich zu „verbandeln“.

Info-Veranstaltungen

Da das Thema Datenschutz in der PT-Praxis offenkundig von erheblichem Interesse ist, plant PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg hierzu Informationsveranstaltungen, in denen die für die PT-Praxis wesentlichen und wichtigen Aspekte des Datenschutzrechtes besprochen werden. Nähere Infos folgen.