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02.12.2025 – Regionalverband Bayern

Behandlung ohne hinterlegte Abrechnungserlaubnis birgt Risiko einer Absetzung

ARGEn vertreten die Rechtsauffassung, dass eine rückwirkende Erteilung der Abrechnungsbefugnis nicht zulässig sei und erteilen die Abrechnungsbefugnis lediglich für die Zukunft.

Wir möchten Sie dahingehend informieren, dass die ARGEn regelmäßig keine
rückwirkende Abrechnungsbefugnis mehr für die Durchführung von besonderen
Maßnahmen der Physiotherapie erteilen. Die ARGEn vertreten die Rechtsauffassung,
dass eine rückwirkende Erteilung der Abrechnungsbefugnis nicht
zulässig sei und erteilen die Abrechnungsbefugnis lediglich für die Zukunft. Sie
berufen sich auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts.[1]


Als Verband vertreten wir hierzu eine andere Position und teilen die Rechtsauffassung
der ARGEn nicht, da sich die Entscheidungen des Bundessozialgerichts
ausdrücklich nur auf das Vertragsarztrecht beziehen. Eine entsprechende Posi-
tion haben wir dem GKV-SV mitgeteilt und außerdem auf die bestehenden vertraglichen
Regelungen verwiesen.


Auch wenn wir die Auffassung der ARGEn nicht teilen, möchten und müssen wir
dahingehend informieren, dass eine Behandlung ohne hinterlegte Abrechnungserlaubnis
das Risiko einer Absetzung nach sich zieht.

[1] BSG, Urt. v. 21.03.2018 – B 6 KA 44/16 R; BSG, Beschluss v. 05.06.2013 – B
6 KA 4/13 B; BSG, Urt. v. 31.05.2006 – B 6 KA 7/05 R; BSG, Urt. v. 11.03.2009 –
B 6 KA 15/08 R, BSG, Urt. v. 29.01.1997 – 6 RKa 24/96."