Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
10.10.2018

Antwortschreiben der KZV BW bezüglich Heilmittelverordnungen

Nach vermehrten Rückmeldungen zu Verordnungsrückgängen aus Mitgliedspraxen, hatten wir unsere Mitglieder offiziell dazu aufgerufen uns mitzuteilen, ob und wenn ja welche Veränderungen sie im Verordnungsverhalten der Ärzte wahrnehmen. Viele Kolleginnen und Kollegen berichteten daraufhin, dass nach der Einführung des Heilmittelkatalogs für Zahnärzte die Verordnungen aus Zahnarztpraxen massiv zurückgegangen seien. Aus diesem Grund nahmen wir mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW) Kontakt auf.

In unserem Brief an die Kassenzahnärztliche Vereinigung wollten wir wissen, ob Informationen an die Zahnärzte gegangen seien, in denen Vorgaben über die

  • Behandlungsanzahl und die

  • Behandlungsfrequenz

einer zahnärztlichen Verordnung gemacht wurden. Denn viele Kolleginnen und Kollegen berichteten, dass vermehrt nur noch 6 x KG verordnet würde, mit dem Hinweis eine 10er-Verordnung sei grundsätzlich nicht mehr gestattet. Auch sei die Ausstellung einer Doppelbehandlung selbst in Ausnahmefällen nicht mehr möglich.

Indikationsgruppe maßgeblich

Dr. Ute Maier, Vorsitzende des Vorstands der KVZ BW, versichert nun in ihrem Antwortschreiben, dass die KZV BW „weder in Schulungsveranstaltungen noch in Einzelberatungen die Auskunft erteilt, dass KG grundsätzlich nur noch 6x verordnet werden darf“. Sie weist darauf hin, dass für die Verordnungsmenge die im jeweiligen Fall einschlägige Indikationsgruppe maßgeblich ist.

Zu den Doppelbehandlungen führt sie aus, dass diese in keiner Vereinbarung, die im Zusammenhang mit den Heilmittelrichtlinien getroffen wurde, geregelt ist. Aus diesem Grund hat die KZV BW ihren Mitgliedern empfohlen bis zur Abklärung keine Doppelbehandlung zu verordnen.

Dr. Ute Maier beruft sich dabei auch auf die gemeinsame Sprachregelung von KZBV und GKV-Spitzenverband, die wir hier zitieren:

„Grundsätzlich sollen Heilmittel je Behandlungstag maximal nur einmal verordnet bzw. abgegeben werden. Unter Doppelbehandlungen ist die Durchführung der Behandlung mit einer doppelten Therapiezeit zu verstehen, d.h. es werden zwei Sitzungen in einem Termin durchgeführt. Der Zahnarzt kann eine Doppelbehandlung nur in seltenen zahnmedizinisch begründeten Ausnahmefällen verordnen. Aus Sicht von KZBV und GKV-Spitzenverband können sich derartige Fallgestaltungen im zahnärztlichen Bereich hauptsächlich bei Vorliegen der Diagnosegruppe CD2, ZNSZ und SCZ ergeben. Die vom Zahnarzt im Feld „Verordnungsmenge“ angegebene Anzahl gilt als Höchstmenge. Soweit der Zahnarzt die Abgabe in Form einer Doppelbehandlung wünscht, kann er dies im Feld „Diagnose mit Leitsymptomatik, ggf. wesentliche Befunde, ggf. Spezifizierung der Therapieziele“ mittels Freitextangabe deutlich machen (z.B. KG als Doppelbehandlung). Sind im Feld „Verordnungsmenge“ zehn Einheiten angegeben, können fünf Doppelbehandlungen durchgeführt werden. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die im Katalog genannte diagnosebezogene „Verordnungsmenge im Regelfall“ nicht."

Frau Dr. Maier weist darauf hin, dass die KZV BW in ihrem nächsten Rundschreiben die Zahnärzteschaft unter Hinweis des Wirtschaftlichkeitsgebots über diese Sprachregelung in Kenntnis setzen wird.

Beschwerden von Zahnärzten

Auch bei der KZV BW gingen laut Antwortbrief von Frau Dr. Maier Beschwerden ein: Zahnärzte berichten demnach vermehrt über Physiotherapeuten, die die Zahnärzte zur Ausstellung von Verordnungen nach Vorgaben der Physiotherapeuten drängten. Dieses beträfe auch Verordnungen mit Diagnose aus anderen Fachgebieten. Es versteht sich von selbst, dass ein solches Verhalten nicht einem professionellen beruflichen Selbstverständnis entspricht.

Der Verband rät

Grundsätzlich raten wir bei Problemen mit zahnärztlichen Verordnungen das Gespräch mit dem verordnenden Arzt zu suchen, diesen aber keinesfalls zu einer bestimmten Verordnung zu drängen. Dieses Verhalten führt zu Unmut und schlechter Stimmung und dient der Sache in keiner Weise.

Als Verband weisen wir noch mal darauf hin, dass Doppelbehandlungen zwar rechtlich zulässig sind, aber eine Ausnahme darstellen. Nach den Rahmenverträgen der Krankenkassen können Doppelbehandlungen in seltenen medizinischen Fällen verordnet werden. Aus diesem Grund raten wir nur in wirklichen Ausnahmefällen und unter Verweis auf diese Regelung in den Rahmenverträgen, den Zahnarzt um die Verordnung von Doppelbehandlungen zu bitten.