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01.12.2016

Kleinunternehmerprivileg

Auch Physiotherapeuten können sogenannte „Kleinunternehmer“ sein. Und „Kleinunternehmer“ müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

Was aber, wenn sich eine Überschreitung später herausstellt?

Hierzu hat sich jüngst das Finanzgericht Sachsen-Anhalt positionieren müssen – und tat das in aller Strenge:

  1. Ergibt sich im Zuge einer Betriebsprüfung, dass die Umsatzgrenze von 17.500 EUR geringfügig überschritten wurde, ist die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar.

  2. Allein der Unternehmer hat das Risiko der zutreffenden Ermittlung der Umsätze zu tragen. Die Grenze von 17.500 EUR ist starr, sodass auch ein geringfügiges Überschreiten deren Anwendung ausschließt. Umfang und Umstände des Überschreitens sind ohne Bedeutung.

Ob es vom Gesetzgeber gewollt war/ist, dass erst Jahre später erlangte Erkenntnisse soweit zurückwirken, dass sie das ursprünglich bekannte Wissen ersetzen, spielt für das FG Sachsen-Anhalt keine Rolle.

Letzte Chance für den Kleinunternehmer/Physiotherapeuten:

Ist er subjektiv von einem Nichtüberschreiten ausgegangen und hat er die Kleinunternehmer-regelung deswegen weiter angewendet, kommt gegebenenfalls eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht.

Diese ist aber in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung zu überprüfen – und da heißt es dann, sich um einen guten Steuerberater zu kümmern..

Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.7.2016 - Az. 4 V 1379/15